Berufsrecht

Die Regeln des ärztlichen Berufs kennen und sicher anwenden

Der Arztberuf ist kein gewöhnlicher Beruf. Er ist durch ein dichtes Netz aus gesetzlichen Vorschriften, standesrechtlichen Pflichten und berufsrechtlichen Grenzen gerahmt, das für Außenstehende kaum überschaubar ist. Für Ärzte und Praxisinhaber bedeutet das: Wer seinen Beruf ausübt, bewegt sich täglich in einem rechtlichen Raum, in dem Unwissenheit keine schützende Wirkung entfaltet.

Wir beraten und vertreten niedergelassene Ärzte, Praxisinhaber, MVZ und Psychotherapeuten in allen berufsrechtlichen Fragen. Und zwar vorausschauend, wenn es darum geht, Risiken zu erkennen und zu vermeiden, und konsequent, wenn es darauf ankommt, eigene Rechte zu verteidigen.

Approbation

Die Approbation ist mehr als ein Dokument in der Schublade. Sie ist die Grundlage jeder ärztlichen Tätigkeit und damit die Grundlage Ihrer gesamten beruflichen Existenz. Umso schwerer wiegt es, wenn sie in Gefahr gerät.

Das kommt häufiger vor, als man meinen würde. Strafrechtliche Verurteilungen, gesundheitliche Einschränkungen, berufsrechtliche Verstöße oder Zweifel an der persönlichen Eignung können dazu führen, dass die zuständige Behörde das Ruhen oder den Widerruf der Approbation in Betracht zieht. Wer in einer solchen Situation zu spät reagiert oder die Tragweite der Vorwürfe unterschätzt, riskiert alles, was er sich beruflich aufgebaut hat.

Wir begleiten Sie in Approbationsverfahren von Beginn an. Ob es um einen drohenden Widerruf geht, um das angeordnete Ruhen der Approbation oder um die Verteidigung gegen behördliche Vorwürfe: Wir kennen die rechtlichen Voraussetzungen dieser Verfahren, wir wissen, wie Behörden in solchen Situationen agieren, und wir sorgen dafür, dass Ihre Interessen von Anfang an klar und nachdrücklich vertreten werden.

Weiterbildungsermächtigung

Das Recht, andere Ärzte weiterzubilden, ist eine der bedeutendsten Anerkennungen im ärztlichen Berufsleben. Es eröffnet die Möglichkeit, den ärztlichen Nachwuchs in der eigenen Fachrichtung zu prägen, die eigene Praxis oder Einrichtung attraktiver für qualifizierte Ärzte zu machen und langfristig ein Team aufzubauen, das auf einem gemeinsamen fachlichen Fundament steht. Doch die Weiterbildungsermächtigung fällt nicht automatisch mit der fachlichen Qualifikation zusammen. Sie muss beantragt, begründet und gegenüber der zuständigen Ärztekammer nachgewiesen werden.

Gerade niedergelassene Ärzte, die eine Weiterbildungsermächtigung für ihre Praxis anstreben, unterschätzen häufig den Aufwand, der mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen verbunden ist. Ein unvollständig oder ungeschickt gestellter Antrag führt bestenfalls zu Verzögerungen, im schlechteren Fall zur Ablehnung, obwohl die fachlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Wir begleiten Sie bei der Beantragung Ihrer Weiterbildungsermächtigung und der Anerkennung Ihrer Weiterbildungsstätte.

Wo eine einzelne Weiterbildungsstätte das volle Spektrum allein nicht abdecken kann, bieten die Weiterbildungsordnungen die Möglichkeit, die Weiterbildung gemeinsam mit einer anderen Einrichtung oder im Verbund mehrerer Weiterbildungsstätten zu organisieren, was gerade für spezialisierte Praxen und kleinere Einrichtungen ein sinnvoller und rechtlich anerkannter Weg sein kann.

Wir bereiten den notwendigen Antrag so vor, dass die Ärztekammer ein vollständiges und überzeugendes Bild Ihrer Qualifikation und Ihrer Einrichtung erhält. Und wenn ein Antrag abgelehnt wird, prüfen wir, ob die Entscheidung rechtlich trägt, und vertreten Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren. Denn wer die Voraussetzungen erfüllt, hat auch einen Anspruch auf die Ermächtigung.

Compliance und Zuweisung gegen Entgelt

Dieses Thema hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, und zwar nicht nur in der Theorie. Seit 2016 stehen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch. Wer als Arzt für die Zuweisung von Patienten, für die Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln oder für den Bezug von Medizinprodukten einen Vorteil annimmt oder fordert, macht sich strafbar und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Strafdrohung sogar bei bis zu fünf Jahren.

Dazu kommt: Das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt ist nicht nur strafrechtlich verankert. Es ergibt sich auch aus der ärztlichen Berufsordnung und aus dem Vertragsarztrecht. Vertragsärzten ist es ausdrücklich untersagt, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile anzunehmen. Wer dagegen verstößt, riskiert neben strafrechtlichen Folgen auch berufsrechtliche Konsequenzen und den Verlust der vertragsärztlichen Zulassung.

Die Praxis ist dabei komplizierter als die Regel. Kooperationsverträge mit Hilfsmittelanbietern, Vereinbarungen mit Krankenhäusern, Vergütungen für Leistungen im Rahmen von Anwendungsbeobachtungen oder gemeinsame Marketingaktionen: Die Grenzen zwischen zulässiger Kooperation und unzulässiger Vorteilsgewährung sind nicht immer offensichtlich.

Wir prüfen für Sie, ob geplante oder bestehende Kooperationsmodelle berufsrechtlich und strafrechtlich auf festem Boden stehen. Wir entwickeln mit Ihnen Compliance-Strukturen, die Ihre Praxis oder Ihr MVZ vor Risiken schützen, und wir vertreten Sie konsequent, wenn trotz aller Vorsicht ein Vorwurf erhoben wird.

Werbung

Der Arztberuf ist kein Gewerbe, und ärztliche Kommunikation ist deshalb anderen Maßstäben unterworfen als gewöhnliche Unternehmenskommunikation. Die Berufsordnung erlaubt sachliche, berufsbezogene Information und schützt gleichzeitig vor einer Kommerzialisierung des Arztberufs, die dem Bild und dem Ethos des Heilberufes widerspräche. Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist berufswidrig. Werbung für gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der eigenen ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.

Was erlaubt ist und was nicht, hängt im Einzelfall von vielen Faktoren ab: Welche Bezeichnungen darf ein Arzt führen? Wann ist ein Tätigkeitsschwerpunkt zulässigerweise ankündigbar und unter welchen Voraussetzungen? Was gilt für Praxiswebsites, Bewertungsportale, soziale Medien und Patienteninformationen? Und wo liegt die Grenze zwischen verständlicher Patienteninformation und berufswidriger Anpreisung?

Gerade in Zeiten, in denen Praxen verstärkt auf digitale Kommunikation setzen, sind diese Fragen aktueller denn je. Wer die Grenzen nicht kennt, läuft Gefahr, eine Abmahnung oder ein berufsrechtliches Verfahren zu riskieren, ohne das auch nur beabsichtigt zu haben.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Praxiskommunikation so zu gestalten, dass sie Ihre Leistungen wirkungsvoll und überzeugend nach außen trägt und dabei alle berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Wir prüfen Ihre Website, Ihre Ankündigungen und Ihre Werbemittel und geben Ihnen klare Orientierung darüber, was möglich ist und was nicht.

Kontakt

Sie haben eine konkrete berufsrechtliche Frage oder möchten wissen, ob eine geplante Maßnahme berufsrechtlich zulässig ist? Sprechen Sie uns an, bevor Sie den nächsten Schritt tun.